Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird im ersten von insgesamt dreizehn Teilen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) charakterisiert. Die darin enthaltenen Regelungen der §§1-3 sollen deswegen den Informationen über meine Tätigkeit als Einführung vorangestellt werden:
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
- Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
- Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
- Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
- Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
- Sein Recht in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
- Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Als Organ der Rechtspflege ist der Rechtsanwalt als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter oder als Verteidiger in das Gerichtswesen eingebunden. Im sogenannten Anwaltsprozess darf ausschließlich er die Interessen des Rechtssuchenden vertreten. Er ist berechtigt, für seinen Mandanten Einsicht in amtliche Akten zu nehmen und hat dadurch die Möglichkeit, diesen umfassend zu beraten und seine Interessen sachgerecht zu wahren. Damit steht der Rechtsanwalt im Bereich der Justiz gleichberechtigt neben Richtern und Staatsanwälten.
Da der Rechtsanwalt einen freien Beruf ausübt und in seiner Berufsausübung unabhängig ist, steht er nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat, hat also nicht etwa die Stellung eines Beamten mit den entsprechenden Beamtenrechten und -pflichten. Er ist bei seiner Berufsausübung ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden. Er ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, wobei er im Interesse der Gerechtigkeit und im Interesse seines Mandanten tätig wird. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird durch diese gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit auf eine solide Grundlage gestellt.
Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner umfassenden Ausbildung allein in der Lage, Rechtssuchende in allen Rechtsangelegenheiten sachkundig zu beraten und zu vertreten. Rechtssuchende und die Rechtsanwaltschaft werden deswegen durch das Rechtsberatungsgesetz vor unerlaubter Rechtsberatung durch andere Berufsgruppen geschützt.